
Schweizer Abkommen zur Abgeltungssteuer
Keine Gefahr aus Brüssel
Die EU-Kommission hat wenig Handhabe gegen die Abgeltungssteuerabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland sowie Grossbritannien. Eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof würde nur den kleinen Teilaspekt des Steuersatzes für die Zinsen im deutschen Abkommen betreffen.
Text Marianne Truttmann
Die EU-Kommission sieht die Abgeltungssteuerabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland sowie Grossbritannien mit einem kritischen Auge. Sie könnten den Trend zum automatischen Informationsaustausch, welche die EU Zinsbesteuerungsrichtlinie vorsieht, stoppen. EU-Steuerkommissar Algirdas Semeta kann allerdings gegen die Abkommen nur beschränkt vorgehen. Zwar verfügt er mit den Vertragsverletzungsverfahren, die er gegen Deutschland und/oder Grossbritannien einleiten könnte, über eine starke Waffe. Zielen kann er damit aber nur auf einen Teilbereich in den Abkommen. In einem mehrstufigen Verfahren, das letztlich durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes entschieden werden müsste, könnte Semeta Änderungen, beispielsweise über den anzuwendenden Steuersatz, durchsetzen.
Kompetenzen bei den Steuern begrenzt
Der Steuerkommissar machte seit Beginn der Verhandlungen klar, dass die EU-Länder das Recht haben, mit der Schweiz bilaterale Steuerabkommen abzuschliessen. Dabei müssten sie sich aber an die von den EU-Staaten beschlossene Zinsbesteuerungsrichtlinie halten.
In Steuerfragen hat die EU eng begrenzte Kompetenzen. So können die EU-Staaten die Art der Steuern sowie die Steuersätze selber festlegen und auch selbständig Amnestien beschliessen. Wird eine Steuerfrage auf EU-Ebene geregelt, muss sie von allen Mitgliedstaaten einstimmig beschlossen werden, was rasche Entscheide verunmöglicht. Anderseits werden einmal erzielte Fortschritte, wie beispielsweise die Richtlinie über die EU-Zinsbesteuerung, vehement verteidigt. Es ist Aufgabe der EU-Kommission als «Hüterin der Verträge» zu überwachen, ob diese Richtlinie eingehalten wird.
Umstrittener Steuersatz
In einer ersten Stellungnahme vor dem Europäischen Parlament hat Semeta dazu Zweifel geäussert, ohne bereits definitiv Stellung zu nehmen. Im Visier steht insbesondere das Abkommen mit Deutschland. Die Kommission interessiert am komplexen Vertrag, der eine Regelung für früher hinterzogene Steuern, also eine Art Amnestie vorsieht und neben den künftigen Zinserträgen auch Dividenden sowie Kapitalgewinne umfasst, nur die Besteuerung der Zinsen. Dies deshalb, weil nur dies in der EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie geregelt ist.
Das Abkommen mit Deutschland sieht vor, dass die Schweiz künftig auf Zinserträgen von deutschen Bankkunden eine Abgeltungssteuer von 26,375 Prozent erhebt. Laut EU-Zinsbesteuerung beträgt der Abzug dagegen 35 Prozent. Dies weckte das Misstrauen der Kommission.
Im Unterschied zur Zinsbesteuerung berücksichtigen die Abgeltungssteuerabkommen der Schweiz die jeweils im betreffenden Land gültigen Steuersätze. So wurde im Abkommen mit Grossbritannien für die Zinsen ein Steuersatz von 48 Prozent festgelegt.
Keine Diskriminierung von Luxemburg
Die Schweiz und Deutschland sind der Auffassung, dass der unterschiedliche Steuersatz der EU-Zinsbesteuerung sich nicht widerspricht und andere Finanzplätze, beispielsweise Luxemburg, nicht diskriminiert. Dank einem glücklichen Zufall entspricht der Unterschied von 35 Prozent und 26.375 Prozent ungefähr dem Viertel der Einnahmen aus der Zinsbesteuerung, welcher der Fiskus in Bern gemäss Zinsbesteuerungsabkommen behalten darf und nicht nach Berlin abliefern muss. Bei der Abgeltungssteuer verzichtet Bern auf diese Einnahmen.
Um formell der Richtlinie zu entsprechen, werden dem Bankkunden zuerst 35 Prozent Steuer abgezogen und darauf erstattet der Bern im Namen des Berliner Fiskus diesen Viertel wieder zurück, so dass der deutsche Bankkunde unter dem Strich 26.375 Prozent abliefert.
Den unterschiedlichen Steuersatz wird damit begründet, dass die Abgeltungssteuer im Unterschied zur Quellensteuer in der Zinsbesteuerung abgeltende Wirkung hat. Dies bedeutet, dass der Bankkunde damit seine Steuerpflicht, wenn auch anonym, erledigt hat. Sollte er aus irgendeinem Grund als Steuerhinterzieher auffliegen, muss er diese Steuer nicht mehr nachzahlen.
EU-Kommission stört sich an Anonymität
Genau diese Anonymität, und damit letztlich das Grundprinzip der Abgeltungssteuer, macht die EU-Kommission ebenfalls misstrauisch. Sie kann als Missachtung gegen den Geist der EU-Zinsbesteuerung betrachtet werden. Die auch von Deutschland und Grossbritannien mitbeschlossene Richtlinie sieht vor, dass alle EU-Länder - also auch Luxemburg und Österreich, die bisher die Quellensteuer anwenden, welche die Anonymität des Bankkunden wahrt - zum automatischen Informationsaustausch wechseln müssen. Die beiden Länder wehren sich dagegen mit dem Argument, in diesem Fall gegenüber der Schweiz benachteiligt zu sein.
Aber das ist letztlich eine politische Frage, in der die Kommission ausser politischen oder moralischen Druck keine Handhabe gegen ihre Mitglieder hat. Noch viel weniger Möglichkeiten hat sie, Drittländer wie die Schweiz zum automatischen Informationsaustausch zu zwingen. Die Kommission gesteht zudem zu, dass in den beiden Abkommen der Informationsaustausch auf Anfrage über den bisher vereinbarten OECD-Standard hinausgeht.












