Mittwoch, 19. Juni 2013 7:32 Uhr
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Was tun, falls vor Eröffnung des Konkurses Vermögen missbräuchlich verschoben wurde?

Insolvenzrecht

Missbräuchliche Vermögensverschiebungen

Nicht nur bei den in die Schlagzeilen geratenen Liquidationen grosser Unternehmen, sondern auch bei weniger bekannten Zwangsvollstreckungen stellt sich für die Gläubiger oft die Frage, was gegen die missbräuchliche Verschiebung von Vermögenswerten durch zahlungsunfähige Schuldner unternommen werden kann.

 

 

Text Thierry Spaniol

 

Lieferanten, deren Forderungen im Konkurs nur noch mit einer symbolischen Konkursdividende abgegolten wurden, müssen oft feststellen, dass das Geschäft ihres ehemaligen Kunden bereits durch eine Nachfolgegesellschaft weitergeführt wird. Sofern die für die Weiterführung des Betriebes notwendigen Aktiven vor Eröffnung des Konkurses übertragen wurden, wirft ein solches Vorgehen regelmässig die Frage nach einer missbräuchlichen Verschiebung von Vermögenswerten auf. Dies gilt insbesondere dann, wenn zwischen den Eigentümern der konkursiten Gesellschaft und denen der Nachfolgegesellschaft eine besonders enge Beziehung besteht.

 

Drei unterschiedliche Rechtsbehelfe

Grundsätzlich stellt das Gesetz für solche Fälle drei verschiedene Rechtsbehelfe zur Verfügung. Dabei handelt es sich um die Schenkungsanfechtung, die Überschuldungsanfechtung und die Absichtsanfechtung. Allen gemeinsam ist, dass sie eine Schädigung der Gläubiger durch Verminderung des Vermögens des Schuldners vor der Pfändung oder dem Konkurs voraussetzen. Mit der Schenkungsanfechtung werden Leistungen des Schuldners zu Gunsten Dritter angefochten, für welche der Schuldner keine angemessene oder marktübliche Gegenleistung erhalten hat. Ob der Empfänger der Leistung von der angespannten Vermögenslage des Schuldners gewusst hat, ist nicht massgebend. Vorausgesetzt wird einzig, dass die Zuwendung innerhalb eines Jahres vor der Pfändung oder der Konkurseröffnung vollzogen wurde.

Im Gegensatz zur Überschuldungsanfechtung und der Absichtsanfechtung spielt bei der Schenkungsanfechtung das Wissen der Beteiligten keine Rolle. Da die Voraussetzungen der beiden anderen Klagen in dieser Hinsicht strenger sind, sollte zuerst geprüft werden, ob eine Schenkungsanfechtung möglich ist.

 

Wer ist zur Anfechtung missbräuchlicher Vermögens­verschiebungen berechtigt?

Im Konkurs ist zunächst nur die Konkursverwaltung zur Anfechtung berechtigt. Erst wenn feststeht, dass die Konkursverwaltung die kritischen Veräusserungsgeschäfte nicht anfechten wird, kann sich der einzelne Gläubiger diesen Anspruch abtreten lassen. Falls sich gleichzeitig mehrere Gläubiger solche Ansprüche von der Konkursverwaltung abtreten lassen, müssen diese ihr Vorgehen bei einer Klage koordinieren. Dies kann eine Durchsetzung der Ansprüche zusätzlich erschweren.

Sofern die Konkursverwaltung gegen anfechtbare Rechtshandlungen vorgeht, fällt ein allfälliger Erlös der Gesamtheit der Gläubiger zu. Wenn sich dagegen ein einzelner Gläubiger, dem der Anfechtungsanspruch abgetreten wurde, erfolgreich gegen die anfechtbare Rechtshandlung wehrt, dient der Erlös primär der Deckung seiner Forderung. Er trägt allerdings auch das mit dem Prozess verbundene Kostenrisiko.

 

Ziel der Anfechtungsklage

Ziel der Anfechtungsklage ist es, dem Kläger den Zugriff auf das vom Schuldner in anfechtbarer Weise veräusserte Vermögen zu verschaffen. Dazu muss gegen denjenigen geklagt werden, der mit der konkursiten Gesellschaft

das anfechtbare Rechtsgeschäft abgeschlossen hat; im ­eingangs erwähnten Beispiel also gegen die Nachfolge­gesellschaft.

Soweit sich die Vermögenswerte noch in den Händen des Beklagten befinden, richtet sich die Klage auf deren Herausgabe. Falls dies nicht mehr möglich ist, richtet sich die Klage auf Erstattung des Sachwertes. Nebst dem Anspruch auf Rückleistung der anfechtbar veräusserten Vermögenswerte hat der Gläubiger auch einen Anspruch auf Rückerstattung der daraus bezogenen Erträge.

Der Erlös aus der Anfechtung fällt zuerst an die klagenden Gläubiger. Ein nach Abzug der Kosten verbleibender Überschuss ist an die Konkursmasse abzuliefern. Der Gläubiger muss seine Anfechtungsklage nicht unbedingt auf die Höhe seiner Forderung gegen die konkursite Gesellschaft beschränken. Im Konkurs wird die Anfechtung nur durch die Summe der Forderungen aller Gläubiger begrenzt. Das mit dem Einklagen eines zu hohen Betrages verbundene Kostenrisiko tragen allerdings allein die klagenden Gläubiger. Insofern empfiehlt es sich in der Regel dennoch, nicht mehr als die eigene Forderung einzuklagen.

 

Prozessrisiko

Eine der Hauptschwierigkeiten bei der Schenkungsanfechtung stellt für den Kläger der Nachweis des Missverhältnisses zwischen der Leistung der konkursiten Gesellschaft und der Gegenleistung der Beklagten dar. Oft wird hier nur ein Gutachten über den tatsächlichen Wert der veräusserten Vermögenswerte weiterhelfen. Insbesondere bei Vermögenswerten für die kein liquider Markt existiert, stösst man in der Praxis hier aber oft an Grenzen.

Zur Erleichterung von Anfechtungsklagen ist daher eine Gesetzesrevision beabsichtigt, wonach im Falle der Begünstigung einer dem Schuldner nahe stehenden Person, diese den Nachweis erbringen muss, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorgelegen hat.

Bei der Absichtsanfechtung muss der Kläger die tatsächliche Gläubigerschädigung, die Schädigungs- bzw. Begünstigungsabsicht des Schuldners sowie die Erkennbarkeit ­dieser Absicht für den begünstigten Vertragspartner nachweisen. Insbesondere der Nachweis der subjektiven Elemente der Begünstigungsabsicht sowie der Erkennbarkeit dieser Absicht gestaltet sich in der Praxis allerdings oft als erhebliche Hürde.

Auch hier soll die geplante Gesetzesrevision zumindest teilweise für Abhilfe sorgen. Wenn die begünstigte Person dem Schuldner nahe steht, soll die Begünstigungsabsicht und deren Erkennbarkeit vermutet werden. Der Gläubiger muss in diesen Fällen nur noch die Gläubigerschädigung sowie das Vorliegen eines Näheverhältnisses beweisen.

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VZH