
- Musterverträge bieten einen guten Einstieg für einen guten Vertrag. Wichtig ist aber auch, dass langfristige Verträge periodisch der neuen Gesetzeslage angepasst werden.
Vertragsrecht
Was ist ein guter Vertrag?
Eine Vielzahl von Verträgen wird ohne den Beizug von Juristen ausgehandelt und abgeschlossen. Man verwendet Standardverträge oder behilft sich mit Mustersammlungen, die frei erhältlich sind. Solche Musterverträge können je nach Qualifikation ihrer Autoren sehr hilfreich sein, insbesondere für die Erstellung eines Vertragsgerüstes oder für die Übernahme von Standardklauseln. Doch Vorsicht ist geboten, denn den Standardvertrag, der auf jeden Geschäftsabschluss passt, gibt es nicht.
Text Franziska Buob
Als erste Voraussetzung für einen guten Vertrag muss sich jede Partei darüber im Klaren sein, was sie vom konkreten Geschäft erwartet, und diese Erwartung muss der anderen Vertragspartei offen und transparent kommuniziert werden. Das klingt banal, ist es aber keineswegs. Es bedeutet nämlich, dass die Parteien den erwarteten Ablauf des Geschäftes gemeinsam besprechen und dabei nicht nur die einzelnen Rechte und Pflichten, sondern auch mögliche Leistungsstörungen identifizieren müssen.
Für diese sollten bereits bei Vertragsschluss Regeln vorgesehen werden, auch wenn solche Negativpunkte bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung nur ungern thematisiert werden. Bei Dauerschuldverhältnissen müssen zudem die Veränderungen besprochen werden, die der Zeitablauf mit sich bringen kann: Preise muss man anpassen, Bestellmengen variieren, Mietflächen vergrössern oder verkleinern und eine Zusammenarbeit überdenken können, ohne dass daraus ein Streitfall wird. Auch für diese Fälle müssen Modalitäten, Rechte und Pflichten geschaffen werden.
Vertragsgestaltung dokumentieren
Erwartungen und Absichten sollten nicht nur offengelegt, sondern auch dokumentiert werden. Der Inhalt eines Vertrages kann nämlich unklar sein, z.B. weil sich die Parteien bei Vertragsschluss über einen bestimmten Punkt – bewusst oder unbewusst – nicht einig waren. Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, so wird das Gericht den Vertrag nach dem sog. Vertrauensprinzip auslegen. Dabei stellt das Gericht die Frage, wie der Empfänger einer Willenserklärung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter Würdigung aller ihm erkennbaren Umstände das Erklärungsverhalten der andern Partei (als verständig und redlich Urteilender) verstehen durfte und musste. Massgebend ist dann nicht mehr das, was eine Partei wirklich erklären wollte, sondern das, was Vertrauensschutz verdient. Je besser daher die Umstände des Vertragsschlusses dokumentiert und die Ziele der Parteien belegt werden können, desto besser stehen die Chancen, dass sich diese objektivierte Auslegung dem subjektiven Parteiwillen annähert.
Sodann soll ein Vertrag nach Möglichkeit die tatsächlich gelebte (künftige) Vertragsrealität spiegeln. Wenn die Parteien bereits bei Vertragsschluss davon ausgehen, dass die Vertragsurkunde lediglich «Juristenfutter» sei und man sich in der Praxis sowieso nicht an die schriftlich vorgesehenen Abläufe halten werde, so wird das wichtigste Ziel des schriftlichen Vertrages verfehlt. Einem solchen Vertrag lassen sich im Konfliktfall nämlich mit Sicherheit keine Regeln entnehmen, wie die Parteien mit der konkreten strittigen Frage umgehen wollten. Frontleute und (interne oder externe) Juristen sollten daher den Prozess der Vertragsgestaltung von der Aufnahme der Verhandlungen bis zur Vertragsunterzeichnung als gemeinsame Aufgabe verstehen, die einen laufenden Austausch und viel gegenseitige Übersetzungsarbeit erfordert.
Aufbau eines Vertrages
Ein klarer Aufbau des Vertrages sowie eine sorgfältige Vertragsredaktion zahlen sich immer aus, auch wenn dies aufwendig und zeitintensiv ist. Traditionell werden Verträge wie folgt aufgebaut:
– Vertragsingress (Identifikation der Parteien)
– Präambel (Absichts- und Grundsatzerklärung)
– Hauptteil des Vertrages (Umschreibung der Leistungen und Vertragsdurchführung)
– Weitere Bestimmungen und Schlussbestimmungen
– Unterschriften und Beilagen
Widersprüche innerhalb eines Vertrages oder zwischen verschiedenen Vertragsbestandteilen sollten unbedingt vermieden werden, da sie die spätere Auslegung unnötig erschweren. Auch sollte die Terminologie einheitlich verwendet werden.
Vertragsingress
Die klare und eindeutige Identifikation der Parteien ist wichtig, vor allem bei Konzernen mit mehreren Gruppengesellschaften. Oft werden auch Verpflichtungen von Gesellschaften und solche von Einzelpersonen vermischt, was dazu führen kann, dass sie nicht durchgesetzt werden können, weil sie gegenüber einer Person geltend gemacht werden müssen, die gar nicht Vertragspartei ist. Anhand eines Auszuges aus dem Handelsregister soll sodann sichergestellt werden, dass der Vertrag von Personen unterzeichnet wird, die tatsächlich zeichnungsberechtigt sind.
Präambel
In den einleitenden Grundsatz- und Absichtserklärungen halten die Parteien die Ausgangslage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses fest und bringen mit einfachen Worten ihre Vertragsziele zum Ausdruck. So enthält die Präambel oft eine Umschreibung der Vertragsparteien, die Vorgeschichte des Vertragsschlusses, die Interessen, welche die Parteien zum Vertragsschluss bewegen sowie die Zielsetzung und den Regelungsbereich des Vertrags. Damit dient sie vorab der bereits erwähnten Rechenschaftsablegung der Parteien. Gleichzeitig stellt sie im Streitfall für das Gericht eine wichtige Auslegungshilfe dar.
Die Vertragsbezeichnung und die Wahl der Bezeichnung der Parteien (z.B. als «Agent» oder «Partner») ist zwar ein Indiz dafür, was für einen Vertrag die Parteien abschliessen wollten (z.B. einen Agenturvertrag oder einen Gesellschaftsvertrag). Die Rechtsnatur des Vertrages wird jedoch im Streitfall vom Gericht unabhängig von der von den Parteien gewählten Bezeichnung bestimmt. So kann das Gericht z.B. einen sog. «Agenturvertrag» aufgrund der tatsächlich gelebten Vertragsrealität als Arbeitsvertrag qualifizieren mit der Folge, dass der vermeintliche Auftraggeber nachträglich die Sozialversicherungsbeiträge oder die Ferien des vermeintlichen Agenten bezahlen muss. Auch für diese Qualifizierung sind die Umstände des Vertragsschlusses und die Absichten der Parteien bedeutsam.
Hauptteil des Vertrages
Das Kernstück des Vertrages bildet die Leistungsumschreibung der Parteien, denn daraus ergeben sich ihre Rechte und Pflichten. In diesem Hauptteil werden die Sach- und Geldleistungen umschrieben und die Einzelheiten der Vertragsdurchführung geregelt wie z.B. Vertragsgebiet, Liefer- und Zahlungsmodalitäten, Erfüllungszeitpunkt, Erfüllungsort und Mechanismen für die Überprüfung und Anpassung des Vertragsinhaltes. Auch die Leistungssicherung ist in diesem Teil enthalten, also Regeln zu Gewährleistung, Haftung, Sicherheiten, Versicherung usw. Die Struktur kann dabei den zu regelnden Themen oder den Rechten und Pflichten der Parteien folgen. Bei komplexeren Verträgen ist oft eine Kombination davon sinnvoll.
Weitere Bestimmungen und Schlussbestimmungen
Je nach Vertragsart ergeben sich zahlreiche weitere Bestimmungen, die geregelt werden müssen. Zu erwähnen sind bspw. Konkurrenzverbot, Geheimhaltungspflichten, Pflichten nach Vertragsauflösung oder Konventionalstrafen. Separat geregelt werden sodann oft Vertragsdauer und Vertragsbeendigung. In den Schlussbestimmungen finden sich schliesslich Vorschriften für Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, Klauseln betreffend Teilnichtigkeit sowie Gerichtsstand und anwendbares Recht.
Abschliessend sei daran erinnert, dass das Recht ein dynamisches System ist, das sich laufend verändert. Langfristige Verträge oder immer wieder verwendete Standardverträge sollten daher periodisch fachkundig überprüft werden um sicherzustellen, dass sie der neuesten Rechtsentwicklung Rechnung tragen.







